Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Landwirtschaftliche Wildhaltung Mitte-West e.V.". Er hat seinen Sitz in Bad Kreuznach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgabe
Der Verein ist ausschließlich gemeinnützig. Sein Zweck ist es, die landwirtschaftliche Wildhaltung in allen Fragen der Haltung, Produktionstechnik sowie der Vermarktung zu fördern.
Er vertritt die Belange der landwirtschaftlichen Wildhaltung gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden.
§ 3
Mitgliedschaft
Dem Verband "Landwirtschaftliche Wildhaltung Mitte-West e.V." gehören an:
- Ordentliche Mitglieder
- Außerordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die landwirtschaftliche Wildhalter sind. Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die selbst kein Wild halten, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern wollen.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die erworbene Mitgliedschaft kann frühestens nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren vom Mitglied gekündigt werden.
§ 5
Rechte und Pflichten
(1) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Die Anträge sind in schriftlicher Form mindestens 14 Tage vor der Versammlung bei dem Vorsitzenden einzureichen.
(2) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Förderung und Betreuung durch den Verband im Rahmen der Verbandsmöglichkeiten.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse zu befolgen;
- alles zu unterlassen, was das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigen könnte.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
(1) | 1. durch Tod, 2. durch freiwilligen Austritt, frühestens nach einer Frist von zwei Jahren, der nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich ist und mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden muss, 3. durch Ausschluss, aus wichtigen Gründen durch den Vorstand. |
(2) | Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlich begründeten Ausschlusserklärung, Berufung bei der Mitgliederversammlung einzulegen. Diese entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Berufung als abgelehnt. |
(3) | Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen ist ausgeschlossen. |
§ 7
Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
(1) | Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. |
(2) | Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während eines Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres austritt. |
(3) | Der gesamte Jahresbeitrag ist spätestens bis einen Monat nach Aufforderung zu zahlen. |
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) | die Mitgliederversammlung |
b) | der Vorstand, bestehend aus: 1. dem vertretungsberechtigten Vorstand (§ 26 BGB) 2. dem Gesamtvorstand. |
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) | Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal je Jahr durchzuführen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beim Vorsitzenden beantragen. |
(2) | Zu den Mitgliederversammlungen werden alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. |
(3) | Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. |
§ 10
Aufgabe der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes;
- Wahl von Kassenprüfern;
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Höhe der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühren;
- Beschlussfassung über Inhalte der Geschäftsordnung;
- Entscheidung über die Berufung von ausgeschlossenen Mitgliedern.
- Über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 11
Der Vorstand
(1) | Der Vorstand besteht aus: a) dem vertretungsberechtigten Vorstand 1. dem Vorsitzenden, 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt allein. b) dem Gesamtvorstand; Der Vorstand wird ergänzt durch mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied, das jedoch nicht vertretungsberechtigt ist; c) beratende Mitglieder. |
(2) | Der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen kann, wenn der Vorsitzende verhindert ist. |
(3) | In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer ordentliches Mitglied ist. |
(4) | Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes dürfen nicht nur aus einem Bundesland stammen. |
(5) | Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig, § 11 Abs. 3 bleibt unberührt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Wahlperiode gewählt. |
(6) | Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
(7) | Der Gesamtvorstand kann bei seinen Beschlüssen Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie können für Tätigkeiten im Interesse des Verbandes eine Entschädigung entsprechend den Entschädigungssätzen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz beantragen. Das gleiche gilt für die Mitglieder in Ausschüssen sowie für die weiteren beratenden Mitglieder. |
§ 12
Geschäftsführung
(1) | Der Geschäftsführer wird vom Vorstand berufen. Er nimmt teil an allen Sitzungen des Vorstandes, der beratenden Mitglieder und der Mitgliederversammlung und ist hierzu zu laden. Der Geschäftsführer hat beratende Stimme. |
(2) | Der Geschäftsführer ist zuständig für
1. die Erledigung der laufenden Geschäftsarbeiten, |
§ 13
Geschäftsordnung
Der Verein regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand aufgestellt wird und der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
§ 14
Vereinsvermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwandt.
§ 15
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat, einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Diese Versammlung beschließt auch über die Liquidation und die Verwendung des verbleibenden Vermögens.
§ 16
Sollten Widersprüche gegen einzelne Paragraphen der Satzung durch das Vereins-Register erfolgen, ist der Vorstand berechtigt, diese Paragraphen zu ändern.
Satzung vom 12.05.1995, eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach,
Registerblatt VR 1847 am 09.01.1996.
Zuletzt geändert am 20.04.2013, §§ 1,3+11, eingetragen am 12.06.2013, Blatt 35-37 der Akten